Zum 1. Mai 2026 ist das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) in Kraft getreten. Damit gelten neue Vorgaben für Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen. Auch der Einsatz von Personaldienstleistern und Zeitarbeit wird dadurch stärker reguliert. Für viele Unternehmen stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen das konkret auf bestehende Zusammenarbeit und zukünftige Projekte hat.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass bei öffentlichen Aufträgen verbindliche tarifliche Mindestarbeitsbedingungen eingehalten werden. Es betrifft Vergaben durch Bundesministerien, Behörden sowie bundesnahe Einrichtungen und gilt für Bau- und Dienstleistungsaufträge ab einem bestimmten Auftragswert. Gleichzeitig erstrecken sich die Anforderungen über die gesamte Auftragskette hinweg. Das bedeutet, dass nicht nur Auftragnehmer selbst, sondern auch Nachunternehmer und eingesetzte Personaldienstleister in die Pflicht genommen werden.
Für Unternehmen, die entsprechende Aufträge ausführen, entstehen daraus konkrete Verpflichtungen. Sie müssen im Rahmen des Vergabeverfahrens ein sogenanntes Tariftreueversprechen abgeben und sicherstellen, dass alle eingesetzten Mitarbeitenden – auch über externe Dienstleister – mindestens nach den jeweils festgelegten tariflichen Bedingungen beschäftigt werden. Darüber hinaus sind entsprechende Nachweise zu führen, die im Zweifel auch geprüft werden können.
Gerade im Bereich der Zeitarbeit wird deutlich, wie wichtig eine saubere und verlässliche Struktur ist. Setzt ein Unternehmen im Rahmen eines Bundesauftrags Zeitarbeit ein, bleibt es selbst in der Verantwortung, die Einhaltung der Vorgaben entlang der gesamten Kette sicherzustellen. Gleichzeitig sind Personaldienstleister verpflichtet, ihren Mitarbeitenden mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die durch entsprechende Rechtsverordnungen festgelegt werden. Entscheidend ist dabei stets das sogenannte Günstigkeitsprinzip, also die Anwendung der jeweils besseren Regelung für die Beschäftigten.
Das Gesetz sieht jedoch auch Erleichterungen vor. So können Unternehmen ihre Nachweispflichten durch geeignete Zertifizierungen erfüllen, was sowohl den administrativen Aufwand reduziert als auch zusätzliche Rechtssicherheit schafft. Gleichzeitig werden klare Kontrollmechanismen etabliert. Bei Verstößen drohen spürbare Konsequenzen, die von Vertragsstrafen bis hin zum Ausschluss von Vergabeverfahren reichen können.
Vor diesem Hintergrund gewinnt die Wahl des richtigen Partners weiter an Bedeutung. Viele Unternehmen fragen sich aktuell, ob sie auch nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin problemlos mit ihrem Personaldienstleister zusammenarbeiten können.
Die Antwort ist eindeutig: Mit der Badischen Personalberatung GmbH ist das weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
Als Mitglied im Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) arbeitet die Badische Personalberatung GmbH auf Basis eines etablierten Tarifwerks und erfüllt bereits heute die zentralen Anforderungen, die das Bundestariftreuegesetz stellt. Für Kunden bedeutet das vor allem eines: Sicherheit. Bestehende Zusammenarbeit kann unverändert fortgeführt werden, ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf Compliance oder Dokumentation befürchten zu müssen.
Das Bundestariftreuegesetz sorgt für mehr Verbindlichkeit und Transparenz im Markt. Gleichzeitig macht es deutlich, wie wichtig verlässliche, tarifgebundene Partner in der Personaldienstleistung sind. Die Badische Personalberatung GmbH steht genau dafür und sorgt dafür, dass ihre Kunden auch unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen flexibel, rechtssicher und effizient arbeiten können.
Mit der Badischen Personalberatung GmbH läuft’s – auch unter den neuen gesetzlichen Voraussetzungen.
Quelle der inhaltlichen Einordnung: Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP), Stand 30.04.2026